Donnerstag, 7. Februar 2008

Tempolimit sogar auf Rennstrecken

Tempolimit auf dem Nürburgring
(Eifel, Germany)




Frei Fahrt für freie Bürger
gilt in Deutschland noch nicht mal auf der Rennstrecke


BENZINGESPRÄCH des Spiegels MIT DEM POLIZEICHEF DES NÜRBURGRINGS
Eugen Linden:

"Der Ring ist eine Spielwiese" vom 17. November 2006:

............SPIEGEL ONLINE: Aber auf dem Ring können sie sich austoben?



Linden: Bei einem Rennen schon. Aber vielen ist nicht bewusst, dass die Nordschleife zwar eine große Spielwiese ist, auf der aber dennoch Regeln gelten. Es handelt sich um öffentlichen Verkehrsraum.

Während der Touristenfahrten muss man sich an die Straßenverkehrsordnung halten. Es darf nicht rechts überholt werden, Sicherheitsabstände sind einzuhalten, es gibt Halteverbote und sogar Geschwindigkeitsbegrenzungen. Nur die Höchstgeschwindigkeit ist aufgehoben, weil die Strecke als 'Kraftfahrstraße' beschildert ist.



SPIEGEL ONLINE: Also muss man auch auf der Nordschleife mit Polizeikontrollen rechnen?



Linden: Im Prinzip ja. Früher habe wir dort tatsächlich manchmal per Hubschrauber den Verkehr überwacht. Denn die Nordschleife ist ein gefährliches Pflaster. Dort fahren Profis und blutige Anfänger, Motorräder, Autos und zwischendurch sogar Busse. Da muss man schon sehr konzentriert sein, damit nichts passiert. Es gibt zwar keine regelmäßigen Polizeikontrollen, aber wir achten gemeinsam mit der Nürburgring GmbH darauf, dass die 'Hausordnung' eingehalten wird............



Link zur Fahranordnung:
http://www.nuerburgring.de/fileadmin/2008/Nordschleife/Fahrordnung_Touristenfahrten_2008.pdf







Hausordnung

Allgemeine Bedingungen für das Befahren des Nürburgrings

Allgemeines

Der Nürburgring wird an veranstaltungs- und testfreien Tagen für touristische Fahrten freigegeben. Für diese Fahrten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird.



§ 1 - Fahrerlaubnis

1) Das Befahren des Nürburgrings ist nur mit Kraftfahrzeugen erlaubt, die der Straßenverkehrs -Zulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Fahrzeuge, die bauartbedingt oder aufgrund ihres technischen Zustandes eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h unterschreiten, sind von der Teilnahme an den Touristenfahrten ausgeschlossen.
2) Jeder Fahrzeugführer muss im Besitz eines gültigen Fahrscheins der Nürburgring GmbH und einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
3) Die im Fahrzeugschein eingetragenen Lärmgrenzwerte bezüglich der Stand- und Fahrgeräusche sind unbedingt einzuhalten. Außerdem dürfen der Lärmgrenzwert gemäß Nahfeldmessmethode (95 dB(A)) sowie der festgelegte maximale Vorbeifahrtspegel nicht überschritten werden. Die Nürburgring GmbH behält sich vor, Fahrzeuge, die diesen Lärmgrenzwert überschreiten von den Touristenfahrten auszuschließen. Dies gilt auch, wenn die Lärmgrenzwerte die im Fahrzeugschein eingetragen sind, eingehalten werden. Ausgeschlossen werden ebenfalls Fahrzeuge mit unzulässig veränderter Auspuffanlage.
4) Fahrzeuge mit Überführungs-Kennzeichen (rote Nummern) sowie Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (04er Nummern) sind grundsätzlich nicht zugelassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrzeuge mit Oldtimer-Wechselkennzeichen (nur noch bis 31.12.2003).



§ 2 - Benutzung des Nürburgrings

1) Die Einfahrt zum Nürburgring wie auch die Ausfahrt darf nur über die hierfür eingerichteten und kenntlich gemachten Stellen erfolgen.
2) Der Nürburgring ist Einbahnstraße und dementsprechend beschildert. Er wird in Uhrzeigerrichtung befahren.
3) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen. Es gilt das Rechtsfahrgebot. Überholen ist nur links gestattet.
4) Auf dem gesamten Nürburgring einschließlich der Seitenstreifen besteht absolutes Halteverbot. Ebenso verboten ist das Wenden und Rückwärtsfahren auf der Rennstrecke.
5) Bleibt ein Fahrzeug aufgrund Unfalls oder technischen Defekts im Bereich der Rennstrecke und der Nebenanlagen stehen, so hat der Nürburgring-Benutzer die dadurch entstehende Gefahrenstelle unverzüglich ordnungsgemäß abzusichern und darüber hinaus das Fahrzeug nach näherer Weisung der Streckenaufsicht durch den hierzu eingesetzten vom Nürburgring autorisierten Abschleppdienst aus dem Streckenbereich abschleppen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Fahrzeughalters. Private Abschleppfahrten sind nicht erlaubt.
6) Die Verwendung von Schneeketten und Spike Reifen ist nicht erlaubt. Ebenso verboten ist die Benutzung von Rennreifen (z.B. Slicks). Im Winter wird die Rennstrecke nicht bestreut.
7) Motorradfahrer müssen komplette Schutzkleidung tragen.
8) Autofahrer müssen angeschnallt sein, dies gilt auch für Personen auf den Rücksitzen. Kinder müssen mit den entsprechenden Rückhaltesystemen gesichert werden.
9) Im Bereich von Unfallstellen gilt absolutes Überholverbot. Unfallstellen sind in Schrittgeschwindigkeit zu passieren. Die Signalgebungen des eingesetzten Streckensicherungspersonals ist unbedingt zu beachten. Missachtungen werden mit Streckenverbot geahndet.
10) Steckensperrungen infolge von Unfällen etc. werden durch rote Lichtsignale angezeigt. Im Falle einer Rotphase ist die Fahrt langsam fortzusetzen und die Strecke bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.



§ 3 - Geschwindigkeit

1) Auf dem Nürburgring müssen die Grundregeln über die Fahrgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 StVO eingehalten werden. (siehe unteren Auszug aus der StVO).
2) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind entsprechend § 29 Abs. 1 StVO verboten. Dies schließt Geschwindigkeitsrekordsversuche einzelner Kraftfahrzeuge ausdrücklich ein.
3) Die Signalgebung der bei Touristenfahrten eingesetzten Streckensicherungsfahrzeuge ist unbedingt zu beachten. Streckensicherungsfahrzeuge mit eingeschaltetem Rundumlicht dürfen nicht überholt werden.
4) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Strecke haben alle Besucher des Nürburgrings zu beachten.
5) Die als "Baustelle" gekennzeichneten Abschnitte des Nürburgrings müssen langsam befahren werden. Die angegebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist unbedingt einzuhalten.

§ 4 - Haftung und Schäden

1) Das Befahren des Nürburgrings erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung der Nürburgring GmbH und der von ihr gestellten Personen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen und nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen.
2) Unfälle sowie Beschädigungen an der Rennstrecke, den Banketten, den Einzäunungen, den Leitplanken oder anderen Einrichtungen des Nürburgrings sind unverzüglich dem Personal der Nürburgring GmbH zu melden. Zuwiderhandlungen werden als Unfallflucht zur Anzeige gebracht. Die entstandenen Schäden werden in einem Schadensprotokoll aufgenommen und sind vom Schädiger zu unterschreiben. Die Kosten für die Schadensbeseitigung, hierunter fällt auch der Einsatz des Streckensicherungspersonals bzw. der Streckensicherungsfahrzeuge und insbesondere damit im Zusammenhang stehende Ausfälle durch Streckensperrungen gehen zu Lasten des Verursachers. Die Stundentarife, die bei schadensbedingten Streckensperrungen und Personal bzw. Fahrzeugeinsätzen anzuwenden sind, können auf Verlangen an der Hauptzufahrt eingesehen werden. Die Geltendmachung eines im Einzelfall nachzuweisenden höheren Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
3) Die Nürburgring GmbH hat wegen aller durch den Benutzer verursachten Schäden gem. Abs. 2 das Recht, auf die entstandenen Schäden eine Abschlagszahlung in bar zu verlangen.

§ 5 - Sonstiges

1) Das Befahren der Steilstrecke, der Rettungs- und der Versorgungsstraßen ist verboten.
2) Jegliche Schädigung der Umwelt ist unverzüglich dem Kontrollpersonal zu melden.
3) Den Weisungen des Personals der Nürburgring GmbH ist unbedingt Folge zu leisten.
4) Foto-, Film- und Videoaufnahmen während der laufenden Touristenfahrten sind grundsätzlich verboten
5) Jegliche Art der gewerblichen Nutzung der Touristenfahrten bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Geschäftsleitung der Nürburgring GmbH. Fahrertrainings oder Einweisungsfahrten durch Dritte Anbieter oder Privatpersonen sind während der Touristenfahrten grundsätzlich verboten.

§ 6 - Sanktionen

Für schuldhafte Verstöße jeglicher Art gegen diese allgemeinen Bedingungen für das Befahren des Nürburgrings wird zwischen dem Benutzer und der Nürburgring GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens € 250 (in Worten: zweihundertfünfzig) zu Gunsten der Nürburgring GmbH vereinbart. Durch die Einbehaltung der verfallenen Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines höheren Schadens ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Nürburgring GmbH behält sich das Recht vor, bei Verstößen jeglicher Art dem Benutzer Hausverbot zu erteilen.



Link zur Fahranordnung:
http://www.nuerburgring.de/fileadmin/2008/Nordschleife/Fahrordnung_Touristenfahrten_2008.pdf


StVO § 3 Abs. 1
Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.






Autoversicherung Teilschuld bei schneller als 130

Urteil des Landgericht Coburg (Az. 12 0 421/05) verurteilte einen Autofahrer

Wenn auf der Autobahn sehr schnell gefahren wird und es passiert ein Unfall ohne dass der schnell fahrende Autofahrer Schuld hat, muss dieser trotzdem mit einer Teilschuld rechnen.

Das Urteil des Landgericht Coburg (Az. 12 0 421/05) verurteilte einen Autofahrer, der auf der Autobahn mit 200 Stundenkilometer unterwegs war, zu einer Teilschuld von 20 Prozent.
Obwohl der schnell fahrende Autofahrer keinerlei Schuld am Hergang des Unfalls hatte, sah das Gericht diese Teilschuld, da der Fahrer die Richtgeschwindigkeit von 130 km deutlich überschritten habe.
Wenn er die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte, wäre der Unfall zu vermeiden gewesen, so das Gericht.
Er war bei einem Überholvorgang auf ein langsameres Auto aufgefahren, das plötzlich von der rechten Seite auf die Überholspur ausscherte um selbst zu überholen.

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